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Alles Wichtige zum Thema "Home-Office-Pflicht"

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 29.01.2021
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, welche die grundsätzliche Pflicht von Home-Office für Arbeitnehmer*innen vorschreibt, sofern dies betrieblich möglich ist. Die Verordnung tritt ab 27.01.2021 in Kraft und ist vorerst bis 15.03.2021 gültig.

Sie betrifft alle Beschäftigte im Sinne des ArbSchG: Arbeitnehmer*innen, Auszubildende sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Nicht erfasst werden zum Beispiel Geschäftsführer*innen oder freie Mitarbeiter*innen. Unser Partner UV Sachsen hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Grundsätzlich: Arbeitgeber*innen müssen Ihren Beschäftigten mit Bürotätigkeit oder vergleichbare Arbeit Home-Office anbieten. Es gibt aber dennoch keinen durchsetzbaren Anspruch der Beschäftigten auf Home-Office. Wiederum können Beschäftigte auch nicht gegen ihren Willen angewiesen werden, im Home-Office zu arbeiten. Den Arbeitnehmer*innen sollte folglich in regelmäßigen Abständen Home-Office als Option angeboten und die entsprechenden Absprachen dokumentiert werden.

Ausnahmen: Eine Pflicht auf Home-Office besteht nicht in den Bereichen, bei denen zwingende betriebliche Gründe dagegenstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anwesenheit des Beschäftigten unverzichtbar ist (z.B. bestimmte Geräte, Akten etc. nur im Betrieb zu nutzen sind), bei technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Unzumutbarkeit oder wenn in der Wohnung des Beschäftigten die daten- und arbeitsrechtlichen Grundanforderungen bzw. die IT-Sicherheit nicht gewährleistest werden können.

Konsequenzen: Kontrollen können durch die Landesbehörden für Arbeitsschutz erfolgen. Von diesen solle zunächst eine Anordnung zur Durchsetzung der Verordnung erfolgen, erst danach werde bei Missachtung der Frist ein Bußgeld verhängt. Beschwerden von Arbeitnehmer*innen sind nicht auszuschließen, daher sollte mit diesen frühzeitig ins Gespräch gegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist es zudem wichtig, den Unterschied zwischen Home office und mobilem Arbeiten zu kennen. Die IHK Chemnitz erklärt den Unterschied zwischen Telearbeit, Home Office und mobilem Arbeiten und bietet schnelle Hilfe bei diesbezüglichen Fragen:

Tel. 0371 6900-1252 (Dienstag und Donnerstag jeweils 09:00 - 11:00 Uhr)

Zuletzt geändert am: 02.02.2021 um 16:06

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14.09.2017 (09:00 Uhr)
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