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Aktuelles

Arbeit-von-morgen-Gesetz ist in Kraft getreten

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 03.06.2020
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Am 28.05.2020 wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24 das unter dem Kurztitel "Arbeit-von-morgen-Gesetz" bekannte „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020“ veröffentlicht. Den Gesetzestext finden Sie hier.

Das Gesetz schafft u.a. diese Neuerungen:

  • Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen wird von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt
  • Arbeitnehmer*innen, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung
  • Bundesdurchschnittskostensätze steigen um 20 Prozent
  • Definition "Besonderer Aufwendungen", welche in der Kalkulation anerkannt werden können
  • Assistierte Ausbildung wird verstetigt und weiterentwickelt
  • ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden, wird ermöglicht
  • Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit kann ab 2022 auch elektronisch erfolgen
  • Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

 

Zuletzt geändert am: 02.07.2020 um 07:57

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