Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht |
Veröffentlicht von Norbert Rokasky (rokasky) am 02.03.2021 |
Über unser Netzwerk erhielten wir die aktuellen Informationen zu o.g. Betreff.
Der sächsische Landkreistag informierte per Mail am 26.02.2021 die Landratsämter in Sachsen welche Personengruppen geimpft werden können.
Auf dem Impf-Service-Portal Sachsen wird aktuell folgendes angegeben:
Unter bundesanzeiger.de wurde in der Verordnung vom 24. Februar 2021 wurde
nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege
und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,“.
und der § 4 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen,
die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 6a erfasst sind, tätig sind,“.
Vor allem der letzte Punkt war für uns bisher auf dem Service-Portal noch nicht auffindbar.
Wir bleiben dran. Gern können Sie uns weiterhin Ihre aktuellen Informationen zukommen lassen.
Zuletzt geändert am: 02.03.2021 um 13:12
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