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Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Veröffentlicht von Administrator (admin) am 05.05.2020
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Die Bekanntmachung der "Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus" des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 gibt konkrete Anweisungen zur Umsetzung von Hygieneauflagen für Bildungsdienstleister:

Punkt (7) Hygieneregeln für Bildungseinrichtungen, Fahrschulen, Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Ausbildungseinrichtungen der Behörden, Hochschulen und Berufsakademie sowie Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich:

  1. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind
  2. Das allgemein gültige Abstandsgebot ist einzuhalten, ggf. durch kleinere Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen. Prüfungen sind in größeren Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
  3. Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen.
  4. Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
  5. Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.
  6. Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist zu vermeiden.
  7. Die genutzten Räume sollten häufig gründlich gelüftet werden.
  8. Sollte das Abstandsgebot nicht eingehalten werden können, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Besuchern der Einrichtung mitzubringen. Auf den sachgerechten Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung (Auf- und Absetzen, kein Manipulieren während des Tragens) ist durch die Einrichtung hinzuweisen.

Außerdem wird auf den " Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen"  verwiesen. Dort sind im Abschnitt 3.2 (Reinigung und Desinfektion) Maßnahmen der Händehygiene und Reinigungsmaßnahmen für Gebäude und Gegenstände beschrieben. Der Rahmenhygieneplan enthält neben Maßnahmen der Basishygiene auch Sondermaßnahmen beim Auftreten einzelner Fälle und kleinerer Häufungen von Infektionskrankheiten.

Diese Anordnung mit dem Aktenzeichen 15-5422/13 trat am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020.

Zuletzt geändert am: 05.05.2020 um 12:08

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