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Klarstellung des SMS in Bezug auf „Einrichtungen der Erwachsenenbildung“

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 03.12.2020
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Die Regionaldirektion Sachsen hat uns eben über die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Umsetzung der geänderten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 28.11.2020 ( SächsCoronaSchVO ) informiert. Damit wird Transparenz zur Durchführung von Maßnahmen geschaffen, welche über die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) in Sachsen gefördert werden.

Zur Bewertung der Formulierung „Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ hat das SMS klargestellt, dass Erwachsenenbildung alle organisierten Lernangebote für Erwachsene meint, die auch in der Freizeit stattfinden können. Erwachsenenbildung schließt damit unterschiedlichste Bildungsbereiche ein, wie Familien-, Gesundheits-, Umwelt-, Verbraucher-, Freizeit- oder kulturelle sowie politische Bildung (z. B. Sprachschulen, Ballettschulen, Yogaschulen, Bootsschulen, usw.). Alle diese Angebote sind ab fünftägigem Überschreiten der Inzidenzschwelle von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner zu schließen.

Ausgenommen davon sind die Einrichtungen, die der beruflichen, der schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen. Danach sind die Angebote der BA, soweit sie diesen genannten Zwecken dienen, nach wie vor zulässig und können unter Beachtung der Hygieneauflagen stattfinden. Eine Veröffentlichung der Rechtsauffassung ist auf der Internetseite des Freistaates Sachsen in den FAQ zur SächsCoronaSchVO zu finden. Sofern Landkreise sich an den Formulierungen in der SächsCoronaSchVO orientieren, kann diese Auslegung auch in Bezug auf deren Allgemeinverfügungen Geltung beanspruchen. Die regionalen Agenturen und Jobcenter sind entsprechend informiert. Die Hinweise sind auch auf der Internetseite der RD Sachsen veröffentlicht.

Achtung: Davon unbenommen sind die Landkreise aber auch nach § 28 IfSG befugt, darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen zu verfügen und zusätzliche Veranstaltungen bzw. Angebote zu untersagen, soweit dies aufgrund der örtlichen Infektionslage erforderlich werden sollte.

Für die Fragen der Bildungsträger zur Umsetzung der SächsCoronaSchVO sind das SMS bzw. zu den Allgemeinverfügungen der Landkreis bzw. kreisfreien Städte die jeweiligen kommunalen Behörden zuständig.

Kontakt:

Ramona Lohse
Tel. 0371 9118 427
Mail: sachsen.ausbildung-reha@arbeitsagentur.de

Zuletzt geändert am: 03.12.2020 um 08:54

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