vsbi@vsbi.de 03529 / 59 86 997
Decoder von Tran, Zimo, D&H

Aktuelles

Kurzarbeitergeld für Auszubildende

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 19.05.2020
Aktuelles >>

Ausbildungsbeginn: Einstellung von Auszubildenden während der Kurzarbeit

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1b dennoch gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen geboten ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in diesem Kontext als zwingender Grund anerkannt, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildenden vorliegen.

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird KEINE Bestätigung zur Begründung der „Unvermeidbarkeit“ der Kurzarbeit für den jeweiligen Auszubildenden von der nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK, etc.) benötigt.

Auswirkungen der Berufsschulzeit auf das Kurzarbeitergeld von Auszubildenden

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist maßgeblich ob und inwieweit ein Arbeits- bzw. Ausbildungsausfall entstanden ist. Während der Berufsschulzeiten liegt kein Ausbildungsausfall vor. Auszubildende haben für Berufsschulzeiten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Zuletzt geändert am: 19.05.2020 um 09:50

Zurück zur Übersicht

Fachtag 'Konflikte und der Umgang damit in der Ausbildung'

Datum und Uhrzeit
13.09.2022 (09:00 Uhr)
Ende
13.09.2022 (17:00 Uhr)
Referent
SKA
Kategorie
Weiterbildungen

Fachtag unter dem Motto: „Bloß keine Auseinandersetzung!? Konflikte und der Umgang damit als Grundlage für ein demokratisches Miteinander in der Ausbildung“

Ort: Leipzig

Kontakt für Infos und kostenfreie Anmeldung:

Katharina Tampe
Tel 01522-1821004
Mail: katharina.tampe@netzwerk-courage.de

« Zurück

esf