Kurzarbeitergeld für Auszubildende |
Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 19.05.2020 |
Ausbildungsbeginn: Einstellung von Auszubildenden während der Kurzarbeit
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1b dennoch gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen geboten ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in diesem Kontext als zwingender Grund anerkannt, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildenden vorliegen.
Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird KEINE Bestätigung zur Begründung der „Unvermeidbarkeit“ der Kurzarbeit für den jeweiligen Auszubildenden von der nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK, etc.) benötigt.
Auswirkungen der Berufsschulzeit auf das Kurzarbeitergeld von Auszubildenden
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist maßgeblich ob und inwieweit ein Arbeits- bzw. Ausbildungsausfall entstanden ist. Während der Berufsschulzeiten liegt kein Ausbildungsausfall vor. Auszubildende haben für Berufsschulzeiten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Zuletzt geändert am: 19.05.2020 um 09:50
Zurück zur ÜbersichtOrt
Braun Mühle Dörnthal
Hauptstrasse 55
09526 Pfaffroda - Dörnthal
folgende Themen stehen im Mittelpunkt
Seit 25 Jahren ist der VSBI e.V. als Organisation und Interessenvertreter sächsischer Bildungsdienstleister erfolgreich tätig. Ohne Zweifel sind wir gut beraten, wenn wir uns den Fragen nach künftigen Herausforderungen stellen. Müssen wir die Verbandsstruktur aktualisieren? Welche inhaltlichen und organisatorischen Weichen sind zu stellen? Auf welche Kernaufgaben sollten wir uns konzentrieren, um auch in den nächsten Jahrzehnten gemeinsam stark zu sein für die Belange der privaten Bildungsdienstleister?