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Kurzarbeitergeld für Auszubildende

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 19.05.2020
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Ausbildungsbeginn: Einstellung von Auszubildenden während der Kurzarbeit

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1b dennoch gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen geboten ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in diesem Kontext als zwingender Grund anerkannt, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildenden vorliegen.

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird KEINE Bestätigung zur Begründung der „Unvermeidbarkeit“ der Kurzarbeit für den jeweiligen Auszubildenden von der nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK, etc.) benötigt.

Auswirkungen der Berufsschulzeit auf das Kurzarbeitergeld von Auszubildenden

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist maßgeblich ob und inwieweit ein Arbeits- bzw. Ausbildungsausfall entstanden ist. Während der Berufsschulzeiten liegt kein Ausbildungsausfall vor. Auszubildende haben für Berufsschulzeiten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Zuletzt geändert am: 19.05.2020 um 09:50

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Regional-Treff Dresden

Datum und Uhrzeit
29.05.2018 (15:00 Uhr)
Ende
29.05.2018 (17:00 Uhr)
Kategorie
Termine

Ort: AWV Dresden, Güntzstraße 1, 01069 Dresden

Themen:

1. Das Wirken der Wirtschaftsförderung Sachen GmbH (WFS) und ihre außenwirtschaftliche Arbeit

    Gesprächspartner: Herr Dr. Thomas Richter, Abteilungsleiter Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH

2. Die Tätigkeit der LAG SCHULEWIRTSCHAFT Sachsen – Ergebnisse, Hinweise und Empfehlungen an die privaten Bildungsdienstleister

    Gesprächspartner: Herr Tim Börnert, LAG SCHULEWIRTSCHAFT Sachsen

3. Aktuelle Informationen zur Arbeit des Verbandes

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