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Aktuelles

Neue CoronaSchutzVO erlaubt Prüfungsvorbereitung

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 11.01.2021
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Die am 08.01.2021 vom Sächsischen Ministerkabinett verabschiedete Corona-Schutz-Verordnung berücksichtigt die Beschlüsse der Ministerpräsident*innen der Länder und der Bundeskanzlerin vom 05.01.2021 und tritt gemeinsam mit der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes am 11.01.2021 in Kraft. Die für Weiterbildungsträger relevanten Punkte haben wir zusammengefasst. 
 

Sächsische CoronaSchutzVerordnung

§ 2b Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten

3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen

§ 2c Ausgangssperre

3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung oder Präsenzbeschulung nach § 5a einschließlich der Teilnahme an der Schülerbeförderung

§ 3 Mund-Nasenbedeckung

5. in Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,

6. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:

e) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren Gelände

§4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung sowie der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

2. Integrationskursen

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber, Beschäftigte und Prüfer*innen nicht erfasst.

 

Allgemeinverfügung

5. Hygieneregeln für zulässige Angebote der Aus- und Fortbildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nummer 1 SächsCoronaSchVO

  • Händewaschen: Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu sind ausreichend geeignete Möglichkeiten auszuweisen, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
  • Abstand: Das Abstandsgebot gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO nicht für Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen.
  • Zugang: nur Personen ohne COVID-19-Verdacht gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o.ä. werden nicht empfohlen.
  • Hinweisschilder/-plakate: alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich darstellen, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Reinigung von Flächen und Gegenständen: Frequenz ist beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen.
  • Interaktive Elemente: Die Nutzung von zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.
  • Arbeitsmittel: sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine Reinigung der Geräte zu ermöglichen.
  • Prüfungen: sind in größeren Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
  • Lüften: Insbesondere die genutzten Räume sind häufig gründlich zu lüften.
  • Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Besuchern der Einrichtung mitzubringen.
  • Obergrenze: zur Einhaltung des Mindestabstandes für die Anzahl aller zeitgleich anwesenden Personen gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO nicht für Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen.

 

Zusätzliche regionale Beschränkungen, die durch die zuständigen kommunalen Behörden erlassen werden, sind zu beachten.

Zuletzt geändert am: 11.01.2021 um 14:25

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