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Neue Sächische Corona-Schutz-Verordnung und weitere Regelungen

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 02.11.2020
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Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die neue Sächische Corona-Schutz-Verordnung und analog dazu eine neue Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen jeweils mit Gültigkeit ab 02.11.2020 bis 30.11.2020 beschlossen und mit amtlicher Bekanntmachung vom 30.10.2020 veröffentlicht.

Die Verordnungen setzen das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28.10.2020 um. Laut Frau Staatsministerin Petra Köpping können Lehrgänge explizit stattfinden, so dass wir als Verband die geltenden Regelungen wie folgt zu Gunsten unserer Mitglieder interpretieren:

  • Schließung von Einrichtungen und Angeboten gilt NICHT für Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen (vgl. §4)
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt ebenfalls NICHT für o.g. Einrichtungen (vgl. §2)
  • Eine Mund-Nasenbedeckung ist in o.g. Einrichtungen sowie auf deren Gelände bzw. bei Veranstaltungen NICHT zu tragen, WENN wiederum der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (vgl. §3)

Allerdings gelten insbesondere für Aus- und Fortbildungseinrichtungen folgende Hygieneregeln, die teilweise im Widerspruch zu o.g. Bestimmungen das Einhalten des Mindestabstandes sowie das Tragen einer Maske fordern:

  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu sind ausreichend geeignete Möglichkeiten auszuweisen, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind
  • Das allgemein gültige Abstandsgebot ist einzuhalten, ggf. durch kleinere Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen. Prüfungen sind in Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
  • Der Zugang ist nur Personen ohne COVID-19-Verdacht gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o.ä. werden nicht empfohlen.
  • Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.
  • Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.
  • Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine Reinigung der Geräte zu ermöglichen.
  • Insbesondere die genutzten Räume sind häufig gründlich zu lüften.
  • Die zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Besuchern der Einrichtung mitzubringen.
  • In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten ist eine Obergrenze für die Anzahl aller zeitgleich anwesenden Personen im Konzept festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.

Ergänzend zu diesen länderspezifischen Bestimmungen verweisen wir auf die Regelungen des BMAS zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die entsprechenden Empfehlungen seitens der VBG Berufsgenossenschaft für Unternehmen der beruflichen Bildung vom 25.09.2020 auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen.

Außerdem konkretisiert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz sowie die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

Zuletzt geändert am: 02.11.2020 um 11:18

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