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Aktuelles

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24.10.2020

Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 23.10.2020
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Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21.10.2020 tritt am 24.10.2020 in Kraft. Zusammen mit unserem Partner UV Sachsen haben wir die wichtigsten Fakten sondiert:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern gilt NICHT in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen. Dies gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen und sonstiger Einrichtungen schulischer Ausbildung.
  • Neuerung in Bezug auf die Hygienekonzepte: Ab sofort ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
  • Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen: zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erlassen.

Bei einer Inzidenz von 35 muss:

  • die Kontaktverfolgung in Bildungseinrichtungen stattfinden
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
  • die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzeptvorliegt

Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden.
  • Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen.

Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:

  • Dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt

Weitere Informationen: www.coronavirus.sachsen.de

Zuletzt geändert am: 23.10.2020 um 08:14

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